Photovoltaik-Steuer 2023

Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen wird erleichtert

Wieviel Steuern fallen für den Betreiber einer PV-Anlage an?

Planen Sie in diesem Jahr die Installation einer Photovoltaikanlage auf Ihrem Eigenheim? Dann

wird Sie die Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2023 freuen. Die Mehrwertsteuer fällt für

Anlagen bis 30 kWp weg und auch die Versteuerung der Einnahmen. Mit der Gesetzesänderung

macht der Staat den Einstieg in die solare Eigenversorgung noch einfacher.

Für Anlagen größer 30 kWp bleibt alles beim alten.


Grundsätzlich gilt

Wer eine Photovoltaikanlage auf seinem Eigenheim oder auf seiner Gewerbeimmobilie betreibt, einen Teil des erzeugten Solarstroms in das öffentliche Stromnetz einspeist und dafür eine Vergütung erhält, ist aus Sicht des Finanzamts ein gewerblich tätiger Unternehmer mit allen steuerlichen Rechten und Pflichten.

 

Damit verbunden ist eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung. Bei jüngeren Anlagen hat angesichts der nur noch geringen Einspeisevergütungen sich nur ein kleiner Gewinn ergeben. Wurde zudem ein Batteriespeicher installiert, war es oft schwer, einen sog. Totalgewinn zu erzielen. Diese Thematik hat sowohl für Anlagenbetreiber und Finanzamt viel Verwaltungsaufwand verursacht, was nun durch die Vereinfachungsregelung leichter wird.


Steuerliche Betrachtung von PV-Anlagen kleiner als 30 kWp

Umsatzsteuer und Ertragssteuer auf dem privaten Einfamilienhaus fallen weg!

Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 am 1.1.2023 gelten mehrere steuerliche Verbesserungen für Photovoltaikanlagen. Steuerliche und bürokratische Hürden bei Installation und Betrieb von Photovoltaik-Anlagen werden weiter abgebaut.

Weitere Informationen zur Steuer anfordern:

Genauere Informationen zu Ihrer umsetzbaren Photovoltaikanlage und Speicher geben wir Ihnen gerne. Wir haben dafür ein umfangreiches .pdf bereitgestellt, wo Sie alles nochmal nachlesen können. 

 

Fordern Sie das ausführliche Info-PDF gerne über das Formular an:

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.

*Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass die obige Darstellung nach bestem Wissen und Gewissen und der derzeitigen Rechtslage erstellt ist. Sie ist NICHT mit einer steuerlichen Beratung gleichzusetzen. Für weitere Informationen bzw. eine genauere Auswirkung im Rahmen Ihrer steuerlichen Situation wenden Sie sich bitten einen/Ihren Steuerberater!